- Geltungsbereich
1.1 Für den Geschäftsverkehr der e-lion GmbH (im Folgenden: e-lion), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Unternehmer und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Es gelten – gegenüber unternehmerischen Kunden – die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese stehen auf der Homepage www.elektro-lion.at über den Link „AGB“ im Footer bereit.
1.3 Die e-lion kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung des Unternehmers.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn die e-lion ihnen nach Eingang bei dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Sofern in „Angeboten“ mit Kunden Bestimmungen enthalten sind, welche vom Inhalt dieser Geschäftsbedingungen abweichen oder diesen widersprechen, so geht das jeweilige Angebot als speziellere Regelung den Geschäftsbedingungen vor.
- Angebot, Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote der e-lion sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien der e-lion oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch die schriftliche Bestätigung der e-lion verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen der e-lion, die nicht der e-lion zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der e-lion darzulegen. Diesfalls kann die e-lion zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.5 Werden andersartige oder zusätzliche Leistungen als im Angebot beauftragt vom Kunden gewünscht so gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
- Preise, Preisänderungen
3.1 Die Preise der e-lion sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.
3.2 Maßgebend für die Berechnung der Preise sind die Angaben im Angebot.
3.3 Mangels gesonderter Vereinbarung ist die e-lion berechtigt, die von ihr zu erbringende Leistung nach dem tatsächlichen Anfall und den ihr daraus entstehenden Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen führen zu einer Änderung der Preise. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen die e-lion zusätzliche Leistungen, Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre der e-lion zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen zu einer Nachforderung.
3.4 Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten einschließlich Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.
Dem Verbraucher werden die Kosten für Verpackung, Transport, Verladung, Versand, Zoll und Versicherung nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich zwischen e-lion und Kunden vereinbart wurde.
Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial durch die e-lion erfolgt ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung.
3.5 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial ist vom Kunden zu besorgen. Wird die e-lion zur Entsorgung von Altmaterial beauftragt, ist dies vom Kunden entsprechend dem vereinbarten Ausmaß zu vergüten, mangels Entgeltvereinbarung gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
3.6 Die e-lion ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von 5% seit der Zeit des Vertragsabschlusses und Leistung bei Rohstoff-, Energie- und/oder Lohnkosten eintreten. Es werden die vereinbarten Preise entsprechend der Veränderung des Indikators Gesamtbaukostenindex herangezogen.
3.7 Indikator für die Wertanpassung ist der, von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Gesamtbaukostenindex oder der an seine Stelle getretene Index. Ausgangsbasis für diese Wertanpassung ist jeweils die für jenen Monat errechnete Indexzahl, in welchem der zugrunde liegende Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2015 oder ein an seiner Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
3.9 Verbrauchern als Kunden gegenüber werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsschluss keine Preisveränderungen in Rechnung gestellt, außer diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt.
3.10 Ist zwischen der e-lion und dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart worden, hat die e-lion das Recht, den gesamten noch offenen Preis mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, wenn sich der Kunde mit einer Rate – wenn auch bloß teilweise – in Verzug befindet (Terminverlust). Bei Verbrauchern als Kunden kann dieses Recht von der e-lion nur ausgeübt werden, wenn sie selbst ihre Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die e-lion den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
3.11 Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden.
- Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kunde verpflichtet sich bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 30% des Entgeltes zu bezahlen, der Restbetrag ist bei Erfüllung zu leisten. e-lion hat binnen 14 Tagen mit der Leistungserbringung zu beginnen und ist berechtigt monatlich Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen. Der restliche Werklohn wird nach Leistungsfertigstellung und Meldung an den Kunden fällig.
Anderweitige Vereinbarung der Anzahlungsmodalitäten können schriftlich zwischen der e-lion und Kunden vereinbart werden.
4.2 Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt. Bei unternehmerischen Kunden ist hierzu eine einzelvertragliche Vereinbarung notwendig.
4.3 Von Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die e-lion nicht verbindlich.
4.4 Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen wie folgt verrechnet:
a.) Ist der Vertragspartner der e-lion Verbraucher, so werden Verzugszinsen iHv 4% jährlich verrechnet.
b.) Ist der Vertragspartner der e-lion Unternehmer, welcher ein unternehmensbezogenes Geschäft ausführt, so betragen die jährlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB 9,2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
4.5 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt gegenüber unternehmerischen Kunden, welche ein unternehmensbezogenes Geschäft ausführen, vorbehalten; gegenüber einem Verbraucher werden diese von e-lion verrechnet, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde.
4.6 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen – auch anderer mit der e-lion bestehenden Vertragsverhältnisse – in Verzug, ist die e-lion berechtigt, die Erfüllung der Leistungsverpflichtung aus allen Verträgen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.7 Die e-lion ist berechtigt im Falle des Punktes 4.6 alle bereits erbrachten Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, ist eine Fälligstellung aller erbrachten Leistung für den Fall möglich, dass eine rückständige Leistung seit zumindest 6 Wochen fällig ist und die e-lion unter Androhung dieser Folge den Verbraucher-Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
4.8 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird jegliche Einräumung eines Skontos, Rabattes, Abschlägen etc. hinfällig, dies wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht bezahlt wird. In diesem Fall wird auch der Skontobetrag für fristgerecht bezahlte Teilrechnungen hinfällig.
4.9 Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines Zahlungsverzuges, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (zB Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten) der e-lion zu ersetzen. Sofern das Mahnwesen von der e-lion selbst betrieben wird, verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag iHv EUR 50,00 sowie für die Evidenzhaltung pro Quartal einen Betrag von EUR 10,00 zu zahlen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbote
5.1 Ansprüche des Kunden der e-lion berechtigen diesen – sofern diese Ansprüche nicht im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderung der e-lion stehen, gerichtlich festgestellt oder von der e-lion schriftlich anerkannt worden sind – nicht dazu, mit den Forderungen der e-lion aufzurechnen oder Leistungen zurückzubehalten.
5.2 Sofern der Kunde Unternehmer ist, berechtigen diesen weder konnexe noch inkonnexe Forderungen zur Aufrechnung mit Forderungen der e-lion oder zur Zurückbehaltung seiner Leistung.
- Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatliche bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichsicher Verband Creditreform (ÖZV), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
- Pflichten des Kunden
7.1 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung zu schaffen, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden Informationen mitgeteilt wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Die Pflicht der e-lion zur Leistungserfüllung beginnt erst nach Vorliegen all dieser Umstände.
7.2 Der Kunde hat vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstiger möglicher Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezüglich projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Insofern diese Angaben geeignet sind die Leistungserbringung der e-lion erheblich zu erschweren und die e-lion zur Überbrückung sonstiger Hindernisse besondere Maßnahmen zu treffen hat, sind diese Angaben bereits den Vergabeunterlagen beizulegen.
7.3 Insofern der e-lion Kosten aufgrund verspätet erbrachter Vorleistungen durch den Kunden entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.
7.4 Auftragsbezogene Details zu allfällig notwendigen Angaben können bei e-lion angefragt werden.
7.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten unzureichend oder nicht nach, ist – im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit bzw. daraus resultierenden Schäden – die Leistung der e-lion nicht mangelhaft.
7.6 Der Kunde ist auf seine Kosten für die Besorgung erforderlicher Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) allein verantwortlich.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, wird dieser bei Vertragsabschluss von e-lion von notwendige Bewilligungen und Meldungen informiert, insofern der Kunde nicht auf die Mitteilung dieser Information verzichtet.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, und aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung von der Kenntnis allfällig notwendiger Bewilligungspflichten auszugehen ist, erfolgt seitens der e-lion keine Information.
7.7 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.8 Der Kunde haftet für technischen einwandfreien und betriebsbereiten Zustand der technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen; sowie, dass diese mit dem von der e-lion herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.9 Nur insofern die e-lion hierfür schriftlich einzelvertraglich beauftragt wird, werden die unter Pkt. 7.7 beschriebenen Anlagen von der e-lion überprüft.
7.10 Der Kunde hat der e-lion für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Leistungsausführung
8.1 Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden werden von der e-lion unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung der e-lion gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn dies einzelvertraglich schriftlich vereinbart wurde.
8.3 Kommt es nach der Auftragserteilung – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Forcierungsmaßnahmen wie zB Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5 Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Leistungsfristen und Termine
9.1 Unvorhersehbare oder von der e-lion nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, schlechte Witterung etc befreien die e-lion für die Dauer ihrer Auswirkung von jeder Leistungsverpflichtung, und zwar auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind.
Fristen und Termine verschieben sich um jenen Zeitraum, den das entsprechende Ereignis andauert.
Wird durch ein solches Ereignis die Leistung überhaupt unmöglich, so erlischt sie, ohne dass der Kunde irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
Für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in Betrieb der e-lion werden 3% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung verrechnet, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.3 Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch die e-lion steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Bereits von der e-lion vorgenommene Leistungen sind angemessen zu vergüten.
- Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
(a) an bereits vorhandenen (Rohr-) Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von der e-lion nur dann zu verantworten, wenn sie schuldhaft verursacht wurden und eine schriftliche Mitteilung des Kunden über entsprechende Gefahren erfolgte und von der e-lion unberücksichtigt blieb.
10.2 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
Der Kunde hat bei behelfsmäßiger Instandsetzung durch die e-lion umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.